Rechtsbehelf

Hinweise des Kreissportgerichts Cuxhaven zur Durchführung von

Sportgerichtsverfahren

Stand: März.2010

 

Das Kreissportgericht Cuxhaven empfiehlt allen Vereinen, die jeweilige Rechtslage in ihrem eigenen Interesse vor dem Einlegen eines Rechtsbehelfs genauestens zu überprüfen. Dazu dient die Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des NFV, die jeder Verein besitzt und die er immer auf dem neuesten Stand halten muss.

 

Nach Änderung der RuVO ist gemäß  § 11 a eine Rechtsbehelfsschrift auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente aber nur unter Verwendung des elektronischen Postfaches innerhalb des DFBnet - Postfachsystems zulässig.

Das elektronische Dokument ist in einer zur Bearbeitung (Öffnung und Kenntnisnahme) geeigneten elektronischen Form zu übermitteln.

 

Gemäß § 19 Ziffer 3 RuVO erfolgt die Zustellung innerhalb des DFBnet – Postfachsystems durch Übersendung des elektronischen Dokuments unter Verwendung des elektronischen Postfaches.

Das elektronisch übermittelte Dokument gilt zu dem Zeitpunkt als zugestellt, den das Auslieferungsprotokoll des Absenders im DFBnet -Postfachsystem ausweist. Dies gilt nicht, wenn das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt ist; im Zweifel hat der Absender den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen.

Nach wie vor, kann auch die Übersendung der Rechtsbehelfsschrift vorab per Fax an den Vorsitzenden des Kreissportgerichts Cuxhaven erfolgen. Das Original ist nach erfolgtem Faxversand dem Vorsitzenden des  Kreissportgerichts Cuxhaven per einfachem Brief zu übersenden.

 

Eine Rechtsbehelfsschrift per E-Mail an die private E–Mail–Anschrift des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden des Kreissportgerichts Cuxhaven ist nach wie vor  w i r k u n g s l o s !

 

Empfänger von Rechtsbehelfsschriften (Anrufung, Einspruch, Protest, Berufung, Beschwerde, Revision) ist ausschließlich das zuständige Sportgericht (§§ 15, 16, 17 und 18 RuVO).

Dennoch halten sich viele Vereine nicht an diese Vorschriften.

Die Staffelleiter sind für den Empfang dieser Schriftstücke nicht vorgesehen und können daher in einem Rechtsstreit auch nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Sollten durch die falsche Adressierung Fristen nicht eingehalten werden, geht dieser Fehler ausschließlich zu Lasten der einsendenden Vereine.

 

 

Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters

Entscheidungen des Schiedsrichters über Tatsachen, die mit dem Spiel zusammenhängen, sind unanfechtbar (§ 28 Absatz 2 RuVO). Sie unterliegen somit auch nicht der Überprüfbarkeit des Sportgerichtes.

 

Anrufung (§ 15 Abs. 1 RuVO)

Gegen Entscheidungen der Verwaltungsorgane ist die gebührenfreie Anrufung innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung bei dem Sportgericht der gleichen Ebene zulässig, soweit die Anfechtbarkeit nicht im Einzelfall durch eine Satzungs- oder Ordnungsbestimmung ausgeschlossen ist.

Beispiel:
Der Kreisspielausschuss hat einen Verwaltungsentscheid ausgestellt. Sie sind mit diesem nicht einverstanden. Sie haben nun das Recht das Kreissportgericht anzurufen.

Einspruch (§ 15 Abs. 2 RuVO)

Bei Verstößen gegen Satzungs- oder Ordnungsbestimmungen ist der gebührenfreie Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des Verstoßes zulässig. Liegt der Verstoß bei Verfahrenseinleitung länger als ein Jahr zurück, findet eine Verfolgung nicht mehr statt. Liegt der Verstoß bei Verfahrenseinleitung  länger als einen Monat zurück, kann er nur noch mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zu 500,- € bestraft werden. Dies gilt auch für spieltechnische Maßnahmen und Entscheidungen der Verwaltungsorgane.

Beispiel:
Ein nicht spielberechtigter Spieler wird laufend in seiner Mannschaft eingesetzt (z.B. 12 Spiele in Folge). Ein anderer Verein bemerkt dieses und meldet es. Ein Verfahren wird eingeleitet.
Es können aber nur Punkte aus den Spielen des zurückliegenden Monats aberkannt werden.

 Darüber hinaus ist eine Geldstrafe möglich.

Protest (§ 16 RuVO)

Gegen die Wertung eines Spieles kann innerhalb von 3 Tagen nach dem Spiel beim zuständigen Sportgericht Protest eingereicht werden. Das Recht zur Einlegung des Protestes steht nur den beiden am Spiel beteiligten Vereinen zu. Als weiteres Kriterium kommt hinzu, dass sich der Protest nur auf einen den Spielausgang (also nicht Spielverlauf!!!) nachteilig beeinflussenden Regelverstoß stützen kann, wenn dieser die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat.

Wenn also ein SR keinen Regelverstoß begangen hat, hat ein Protest kaum Aussicht auf Erfolg.

Es sei darauf hingewiesen, dass ein Protest gem. § 10 RuVO gebührenpflichtig ist. Die Gebühr auf Kreisebene beträgt 40,00 €.

Berufung (§ 17 RuVO)

Gegen erstinstanzliche Urteile kann derjenige, der durch ein Urteil beschwert ist, Berufung einlegen. Die Berufung kann auf einzelne Punkte des Urteils beschränkt werden. Sie ist innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils bei dem nächsthöheren Sportgericht einzureichen.

Weiteres siehe Rechts- und Verfahrensordnung § 17 Abs. 2 - 9.

Beispiel: Ein Urteil wurde vom Kreissportgericht gefällt, dann ist das nächsthöhere Sportgericht das Bezirkssportgericht.